I. Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet: Karl-Forster-Chor Berlin e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
II. Rechtsfähigkeit
(1) Der Verein muss Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
gemäß § 21 BGB besitzen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
III. Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch
– die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, insbesondere der geistlichen
Musik,
– das Heranführen junger Menschen an die geistliche Chormusik durch musikalische
Förderung,
– die Durchführung von Veranstaltungen und Konzerten.
(2) Der Verein ist Träger des gleichnamigen Chores, sein Zweck ist, unter
Ausschluß eigenwirtschaftlichen Betriebes den Probenbetrieb und musikalische
Auftritte des Chores durch finanzielle und sachliche Zuwendungen
durchzuführen.
IV. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
V. Mitgliedschaft im Verein
(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, aber auch Organisationen und
Unternehmen werden, die an der künstlerischen Pflege des Gesanges,
insbesondere der geistlichen Musik, interessiert sind. Die Entscheidung über die
Aufnahme eines Mitgliedes trifft der Vorstand. Aktives Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes nur werden, wer zur Aufnahme in den Chor vom
Künstlerischen Leiter dem Vorstand vorgeschlagen worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Aufnahme erworben und beginnt mit
dem Tag der Aufnahme. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung der
Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Kündigung ist bis zum 7. Tag des laufenden Monats einzureichen und wird zum
Ende des darauffolgenden Monats wirksam.
(4) Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung der Beiträge sechs Monate im Rückstand ist und nicht
innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der schriftlichen Mahnung zahlt, die
übernommenen Verpflichtungen auffällig vernachlässigt, sich der Mitgliedschaft
unwürdig zeigt oder die Bestrebungen des Vereins gefährdet.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß
zu zahlen. Ohne Zustimmung des Vorstandes ist ein öffentliches Auftreten unter
der Bezeichnung „Mitglieder des Karl-Forster-Chores Berlin“ oder „Karl-ForsterChor Berlin“ nicht gestattet.
VI. Künstlerischer Leiter
(1) Der Künstlerische Leiter ist Dirigent des Chores und trägt die künstlerische
Verantwortung für den Chor. Die Programmgestaltung erfolgt in
Zusammenarbeit mit dem Vorstand, ebenso Entscheidungen über Probezeit und
Altersbegrenzung für aktive Mitglieder. Der Künstlerische Leiter hat
Vortragsrecht beim Vorstand.
(2) Der Künstlerische Leiter wird auf einer MitgliederversammIung durch
die aktiven Mitglieder mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wahl des
Künstlerischen Leiters setzt die Anwesenheit von 3/4 der aktiven Mitglieder
voraus. Erreicht im ersten WahIgang keiner der Kandidaten die absolute
Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur noch die
beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang zur
Wahl stehen.
VII. Finanzielle Mittel des Vereins
(1) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die
Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der Mitgliedsbeitrag der Mitglieder und der Zahlungsmodus werden in der
ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Tätigkeit des Vereins führt zur Bildung von Vermögen – aus Vereinsmitteln
beschaffte oder dem Verein gespendete Gegenstände. Buchungsmäßige
Gewinne können sich für ein Geschäftsjahr ergeben, werden aber nicht
ausgeschüttet, sondern stellen lediglich Mittel dar, über die im Geschäftsjahr
nicht verfügt worden ist. Vermögen und etwaige Zinserträge des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen
durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein wird seine Erträge teilweise einer Rücklage zu führen, wenn und
solange dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(5) Durch diese Bestimmungen und durch Absatz XII. dieser Satzung wird
Ausschluß eigenwirtschaftlichen Betriebes nach III. (2) gewährleistet.
VIII. Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch seine Organe.
Organe des Vereins sind:
A. – Mitgliederversammlung -,
B. – Vorstand -.
A – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr an
einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand verlangt
oder das Interesse des Vereins es erfordert. Die Vorschrift § 37 BGB findet
Anwendung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier
Wochen einberufen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer
Frist von zwei Wochen. Die Tage der Absendung der Einladung und der
Versammlung werden in die Frist nicht eingerechnet.
Zu Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind:
1. Vorlage des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichts der
Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Vorlage und Genehmigung des Voranschlages für das laufende
Geschäftsjahr,
4. Wahl der Rechnungsprüfer,
5. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht
versehenes anderes Mitglied des Vereins in der Mitgliederversammlung
vertreten zu lassen.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied, in
dessen Ressort diese Aufgabe fällt, im Falle seiner Verhinderung dem jeweils
nächst ältesten Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter hat das Recht, die
Legitimation der Mitglieder und ihrer Vertreter zu prüfen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann am selben Tag
wie die erste eine weitere Mitgliederversammlung abgehalten werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese
Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern Gesetz und
Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Satzungsänderungen, und zwar mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder,
2. die Person des Künstlerischen Leiters mit absoluter Mehrheit bei
Anwesenheit von 3/4 der aktiven Mitglieder,
3. über die Bestellung des Vorstands mit absoluter Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, nach dem zweitem Wahlgang mit einfacher Mehrheit,
(6) Über die Art und Weise sowie den Wahlmodus bestimmt die
Mitgliederversammlung selbst, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnisse enthält und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben ist.
B – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und wird
für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei
handelt es sich um den Gesamtvorstand.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Diese werden aus dem Kreise der Personen, die den Gesamtvorstand bilden,
von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes bestellt. Diese beiden Vorstände im
Sinne des § 26 BGB haben Einzelvertretungsbefugnis. Auch die anderen
Ressorts teilen die Mitglieder des Gesamtvorstandes unter sich auf.
(3) Eine Vorstandssitzung findet nach Ermessen und auf Einladung eines Mitgliedes
des Vorstands statt. Es genügt die Einladung der anderen Vorstände durch
Anruf. Die Einladung muss den Grund für die Einberufung erkennen lassen. In
dringenden Fällen kann der Vorstand eine schriftliche Entscheidung
herbeiführen. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt demjenigen
Vorstandsmitglied, in dessen Ressort diese Aufgabe fällt, im Falle seiner
Verhinderung das jeweils nächst älteste.
(4) In allen Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden übt
sein Stellvertreter die Funktion des Vorsitzenden aus.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Im übrigem gilt für die Zuständigkeit des Vorstands:
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind.
2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
3. bestimmt die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung und ist
berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und
4. Der Vorstand ist ermächtigt, anstelle der Mitgliederversammlung die
Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder dem
Finanzamt gefordert werden.
IX. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen wird von zwei ehrenamtlich tätigen Rechnungsprüfern
überprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder für
das laufende Geschäftsjahr gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstandes
sein dürfen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist in der ordentlichen
Mitgliederversammlung zusammen mit der Stellungnahme des Vorstandes
bekanntzumachen.
X. Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene
Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung
der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
– Name, Vorname, Anschrift
– Geburtsdatum
– Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
– Funktion im Verein
– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung
des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen
(IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter
geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den
Regionalchorverband des Deutschen Chorverbandes weitergeleitet.
5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben
dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände
weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt
sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur
Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des
betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht
und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Soweit gesetzlich
vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum
Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen
dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine
Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der
personenbezogenen Daten.
XI. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, wenn der Antrag von 1/3 der aktiven
Mitglieder gestellt worden ist.
XII. Anfallberechtigte
Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an den Caritas-Verband für Berlin e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. a S. 4 BGB.